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Gesetzicon Gesetzliche Auflagen – Hätten Sie’s gewusst?

 

Verantwortlichkeiten und Rechtslage betreffend Ladungssicherung im Straßentransport in Österreich

Eine Reihe von Gesetzen, Verordnungen und Normen regelt den sicheren Transport von Ladungen auf der Straße. Da es sich hierbei um ein sehr umfangreiches Thema handelt, sind diese Informationen nur auf die wesentlichen Bereiche beschränkt und keinesfalls eine verbindliche, bzw. vollständige Auskunft! Sie sollen den Verantwortlichen eine Hilfestellung und einen ersten Überblick über Rechtsvorschriften und Richtlinien geben, die in der jeweilig gültigen Fassung einzuhalten sind!

Der Absender (Verlader) trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verpackung der Ware. Z.B. müssen lose Stückgüter zu einer Ladeeinheit durch geeignete Folien, Umreifungsbänder etc. zusammengefasst werden, die sicher transportiert werden kann. Auch die erforderlichen Daten, wie Gewicht, Schwerpunktlage und nötige Informationen über den Inhalt z.B. Gefahrengut, müssen in geeigneter Weise dem Frachtführer und Fahrzeuglenker zur Verfügung gestellt werden. Er hat auch für eine vorschriftgemäße Beladung des Fahrzeuges und die ordnungsgemäße Ladungssicherung zu sorgen.

Der Fahrzeuglenker darf nur mit einem betriebssicher geladenen Fahrzeug die Fahrt antreten. Dies beinhaltet z.B. höchstzulässige Gewichte, Achslasten, Abmessungen, Stabilität des Fahrzeuges und die ordnungsgemäße Ladungssicherung. Er hat dies vor Antritt der Fahrt zu überprüfen und auch während der Fahrt regelmäßige Kontrollen (z.B. auch Nachspannen der Zurrmittel) durchzuführen. Mit der Novelle der Straßenverkehrsordnung und des Führerscheingesetzes riskiert er bei Verstößen die eine Gefährdung darstellen, zur Bestrafung eine Vormerkung im Führerscheinregister und kann an der Weiterfahrt gehindert werden.

Aber auch der Fahrzeughalter bzw. Frachtführer steht in der Verantwortung, dass sowohl das Fahrzeug, das er zur Verfügung stellt, wie auch dessen Beladung den Vorschriften entspricht. Fahrzeuge die noch keine geeigneten Einrichtungen zur Sicherung der Ladung haben, müssen daher vom Fahrzeughalter nachgerüstet werden.
Der Hersteller des Fahrzeuges, der Fahrzeugaufbauten und der Ladungssicherungseinrichtungen haftet für seine Produkte.

Genauere Informationen und auch weiterführende Vorschriften und Gesetze wie ADR (Gefahrenguttransport), GGBG (Gefahrengutbeförderungsgesetz), CMR etc. finden Sie auch im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter www.ris.bka.gv.at

Kraftfahrgesetz - KFG
§ 101. Beladung
§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
Straßenverkehrsordnung - StVO
§ 58. Lenker von Fahrzeugen.
§ 61. Verwahrung der Ladung.

Führerscheingesetz - FSG
§ 30a Vormerksystem - Maßnahmen gegen Risikolenker

Hilfreiche Normen und Richtlinien sind z.B.:
EN 12195-Teil 1 Ladungssicherungseinrichtungen auf Straßenfahrzeugen - Berechnung von Zurrkräften
EN 12640 Zurrpunkte an Nutzfahrzeugen zur Güterbeförderung
EN 12642 Aufbauten an Nutzfahrzeugen - Mindestanforderungen
VDI 2700 und Beiblätter - Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen
VDI 3968 Sicherung von Ladeeinheiten
CTU "Cargo Transport Unit" - Packrichtlinien

Hilfreiche Unterlagen zum Thema Ladungssicherung sind z.B.:
Merkblätter der AUVA - zu beziehen über www.auva.at
Praxishandbuch Laden und Sichern der BGL Frankfurt/Main
Ladungssicherung auf Fahrzeugen BGI 649 der BGF Hamburg
Auch in unserem neuen Hebetechnik - Katalog 2006 (Verfügbar ab Juni 2006) werden Ihnen ausführliche Benutzerhinweise zum Thema Ladungssicherung im Straßentransport und einfach aufgebaute Berechnungstabellen zur Verfügung gestellt!

Schulungen zum Thema Ladungssicherungen werden unter anderem angeboten von:
AUVA
Kuratorium für Verkehrssicherheit (KfV)

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Praxistpp-klein Der Hebetechnik Praxis-Tipp:



Belastung von Hebezeugen an der Hakenspitze: Bei Ihrem Hebezug ist zum Beispiel der Traghaken geweitet und muss ausgetauscht werden, ihr Lasthaken ist aber noch in Ordnung! - Woher kommt das? An einer Überlastung des Hebezeuges kann es wohl nicht gelegen sein, denn sonst wären ja beide Haken defekt!

Traghaken Lasthaken

Haken


Diese Beschädigungen können in den meisten Fällen auf eine unzulässige Belastung an der Hakenspitze zurückgeführt werden.

Oftmals werden Hebezeuge, wie z.B. der PT Handhebelzug an der Hakenspitze belastet. Ein Standard Hebezeughaken ist nicht für Belastungen an der Spitze konstruiert. Herstellerunabhängig, sind diese Anwendungen verboten. Grund dafür ist eine Aufweitung des Hakens. Diese Beschädigung setzt auch schon bei Belastungen unterhalb der Nennlast ein und kann je größer die Belastung wird, bis zum Bruch des Hakens führen. Der zweite Haken bleibt, sofern dieser richtig belastet wurde, unbeschädigt. Daher sollte immer darauf geachtet werden, dass Last- und Traghaken richtig im Hakengrund belastet werden. Wie im Foto oben erkennbar, ist der Traghaken geweitet. Die Beschädigung entstand durch eine Belastung an der Hakenspitze. Der Haken wurde soweit gedehnt, dass die Sicherheitsklinke nicht mehr schließt. Solche Haken müssen einer weiteren Benutzung entzogen werden. Allgemein kann gesagt werden, dass eine Weitung des Hakenmauls von 10% des Originalmaßes noch zulässig ist, liegen die Messwerte über 10% der Maulweite, so ist der Haken zu tauschen.

Auch große Neigungswinkel von z.B. Hebebändern oder Rundschlingen im Lasthaken können zu einer Dehnung des Hakens führen, da in diesen Fällen ebenfalls eine Belastung der Hakenspitze entsteht.

Haken

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Yaletex - Zurrgurt 50 mm Breite
zweiteilig, Langhebel - Druckratsche beidseitig Spitzhaken aus Polyester nach EN 12195-2,
Zurrkraft LC 2000 daN, Vorspannkraft STF 500 daN
Langhebel - Druckratsche mit Doppelkranz-Zahnrad und Vorrichtung zum kontrollierten Lösen der Last.
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zweiteilig, mit Langhebel - Druckratsche beidseitig Triangelkarabinerhaken mit Sicherung aus Polyester nach EN 12195-2,
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Langhebel - Druckratsche mit Doppelkranz-Zahnrad und Vorrichtung zum kontrollierten Lösen der Last.
Farbe Orange mit vier eingewebten Streifen.
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zweiteilig, mit Standard - Druckratsche, beidseitig Spitzhaken aus Polyester nach EN 12195-2,
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