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Gesetzicon Gesetzliche Auflagen – Hätten Sie’s gewusst?



Die neue Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV 2010) - Kurzeinstieg

ParagraphMit dem Bundesgesetzblatt BGBl Teil II, Nr. 282/08 vom 31. Juli wurde die neue Maschinen-Sicherheitsverordnung - MSV 2010 kundgemacht, die am 29.12.2009 in Kraft tritt und mit diesem Stichtag die MSV aus dem Jahr 1994 ablöst.

Eine Maschine wird nach der MSV 2010 vor allem durch drei Charakteristika definiert: Sie hat 1. bewegliche Teile, die 2. durch Fremdenergie (i.d.R. einem Motor) angetrieben werden (Ausnahme: Hebezeuge, hier genügt auch die menschliche Arbeitskraft) und 3. ist für die Verwendung bereit und erfüllt alle Anforderungen der MSV 2010.

Zusätzlich gelten selbstständig in Verkehr gebrachte auswechselbare Ausrüstungen (z.B.: Arbeitskorb für einen bestimmten Stapler), Sicherheitsbauteile (z.B. Lichtschranken, Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen), Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile, Gurte (für Hebezwecke) und abnehmbare Gelenkwellen als Maschinen.

Beispiel: Mit der MSV 2010 gilt ein selbstständig in Verkehr gebrachter Kranhaken als Maschine und muss die CE- Kennzeichnung tragen!

 

Änderungen durch die MSV 2010

Inhaltlich wurden im Gegensatz zur alten MSV vor allem Verbesserungen und Klarstellungen durchgeführt. Die wesentlichen Inhalte und die Struktur wurden im Vergleich mit der alten Maschinenrichtlinie (MRL) beibehalten. Da jedoch die alte MSV nicht die Struktur der (alten) MRL hatte, die MSV 2010 sich nun jedoch an der Struktur der (neuen) MRL orientiert, muss in Österreich doch umgelernt werden.

Bei den folgenden Punkten wurden größere Änderungen/Neuerungen vorgenommen:

  • Erweiterung und Änderung des Anwendungsbereichs und der Ausnahmen (§§ 1 bis 3 MSV 2010)
  • Einführung des Begriffs der „unvollständigen Maschine“, Wegfalls des Begriffs der Komponente
  • Einführung eines (weiteren) Verfahrens zur Konformitätsbewertung für Anhang IV Maschinen (früher: §9), der umfassenden Qualitätssicherung
  • eindeutige Verankerung der Notwendigkeit zur Durchführung einer Risikobeurteilung (z.B. nach ÖNORM EN ISO 14121-1) bei Konstruktion und Bau einer Maschine
  • Änderungen bei den Prüfbescheinigungen (Anhänge IX und X)

 

Weg zur CE- Kennzeichnung nach MSV 2010

Bevor die CE- Kennzeichnung angebracht und die Maschine in Verkehr gebracht werden darf, müssen folgende Anforderungen der MSV 2010 erfüllt bzw. durchgeführt worden sein:

1. Einhaltung aller relevanter grundlegender Sicherheitsanforderungen (GSA) des Anhangs I (Bei Einhaltung harmonisierter Normen gelten die zugrunde liegenden GSA als erfüllt)

2. Erstellung der Technischen Unterlagen nach Anhang VII, inklusive dokumentierter Risikobeurteilung

3. Erstellung der Betriebsanleitung in deutscher Sprache (wenn zur Verwendung in Österreich bestimmt), Mindestinhalt Anhang I, 1.7.4.

4.Konformitätsbewertung durch interne Fertigungskontrolle (Anhang VIII), bei Maschinen des Anhang IV durch Baumusterprüfung (Anhang IX) oder umfassende QS (Anhang X) oder Einhaltung harmonsierter Normen.

5. Ausstellung der Konformitätserklärung (Anhang II)

6. Anbringung der CE- Kennzeichnung (Anhang III)

 

Die „unvollständige Maschine“

Der Begriff der Komponente wurde in der MSV 2010 durch den Begriff der „unvollständigen Maschine“ abgelöst. Eine unvollständige Maschine ist „fast eine Maschine“ (Definition § 2 Abs 2g), die z.B. einem Kunden zur Komplettierung überlassen wird und noch nicht in Betrieb genommen werden darf. Maschinenkomponenten sind nicht mehr von der MSV erfasst und somit im komplett ungeregelten Bereich. Eine Kreissäge ohne Spaltkeil und Schutzhaube wäre ein Beispiel für eine unvollständige Maschine. Der Hersteller einer unvollständigen Maschine hat die folgenden Unterlagen zu erstellen:

  • eine spezielle Technische Unterlage (Anhang VII, Teil B)
  • eine Montageanleitung (Anhang VI)
  • eine Einbauerklärung (Anhang II, Teil 1 B)

Montageanleitung und Einbauerklärung müssen dem „Komplettierer“ (Käufer) zur Verfügung gestellt werden. In Zweifelsfällen sollte in jedem Fall privatrechtlich (Bestellung, Ausschreibung) definiert werden, ob es sich im konkreten Fall um eine unvollständige Maschine oder um eine (vollständige) Maschine handelt.



Ing. Mag. Christian Schenk
Hauptstelle AUVA, design. Schulungsleiter

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Praxistpp-klein Praxistipp



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Prüfetiketten

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Wartungslabel

Wartungslabel-beispiele

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